SCHRÖTER Edelstahltechnik GmbH

AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Angebot, Bestellung und Lieferung

Unsere Angebote sind freibleibend, zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur dann als maß- und gewichtsgenau anzusehen, wenn dies ausdrücklich bestätigt ist. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie an uns unverzüglich zurückzugeben.      

Telefonische Bestellung

Telefonische Bestellungen sind umgehend durch den Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Für die Richtigkeit der Lieferung aufgrund telefonischer Bestellung übernehmen wir keine Gewähr.

Umfang der Lieferfrist

Für den Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere aufgrund der Bestellung gegebene schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

Liefertermin

Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten, wobei Teillieferungen zulässig sind. Werden wir jedoch an der Einhaltung solcher Termine durch den Eintritt unvorhersehbarer Umstände gehindert, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, zum Beispiel behördliche Maßnahmen, Verzögerung in der Anlieferung, Unruhen, so verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang, ohne dass hieraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können. Treten die vorgenannten Umstände beim Auftraggeber ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für dessen Abnahmeverpflichtung.

II. Preise

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise unverpackt ab Werk. Fracht, Verpackung, Versicherung gehen zu Lasten des Käufers.

III. Zahlung

Zahlung bei Einzelgeschäften erfolgt sofort rein netto Kasse. Rechnungen im laufenden Geschäftsverkehr sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen rein netto Kasse, sollte keine individuelle Zahlungsvereinbarung schriftlich vereinbart worden sein. 

IV. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. In Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung kann die Ware bei Zahlungsverzug zurückverlangt werden. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen. Außergewöhnliche Verfügung, wie z.B. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder  gegen Dritte  erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Verkäufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zu Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt.

Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer, seine Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schulden bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be-

oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt  der Verkäufer vor, ohne dass für  Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der  Käufer dem  Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

V. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

1. Mängelrügen müssen unverzüglich nach Eingang der Ware schriftlich bei uns eingehen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.

2. Gibt der Auftraggeber keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandende Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Gewährleistungsansprüche.

3. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl entweder zur Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder zur Nachbesserung verpflichtet.      

4. Kommen wir der Einsatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so steht dem Auftraggeber das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu.

5. Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.

6. Unsere Haftung aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften richtet sich nach Abschnitt VI.

VI. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Ablieferung, soweit nicht bei Arbeiten an Grundstücken  oder Bauwerken zwingend längere Verjährungsfristen gelten.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Leistung ist unser Firmensitz in Golßen. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Lübben.

VII. Teilnichtigkeit

Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen hat auf die Gültigkeit der übrigen keinen Einfluss.